Und was macht dich so sicher, das die Urheber der Bilder von deinen Beispielen nicht doch ihre Bilder dieser Plattform zur freien Verfügung gestellt haben? - Kann doch gut möglich sein.
Dont_do_drugs schrieb: »Und was macht dich so sicher, das die Urheber der Bilder von deinen Beispielen nicht doch ihre Bilder dieser Plattform zur freien Verfügung gestellt haben? - Kann doch gut möglich sein.
Man merkt mal wieder, dass du nichts verstanden hast...
Edit....
Okay ich geb auf....hier ein kleiner Exkurs...
Urheber ist immer der Schaffer eines Bildes. In Deutschland gilt die Person, die den Auslöser an einer Kamera drückt als Urheber. Immer. Er ist der Urheber des Bildes und er darf darüber verfügen, solange es keine Rechte Dritte angreift.
Nun kann man ein Objekt fotografieren, dass in irgendeiner anderen Form rechtlich geschützt ist.
Die Lichtinstallation des Eiffelturmes gereicht als gutes Beispiel. Diese Installation ist eine künstlerische Installation, 1985 installiert und in Frankreich urheberrechtlich als Kunstwerk geschützt - Frankreich kennt keine Panoramafreiheit wie wir in Deutschland. Eigentlich darfst du nicht mal Fotos davon machen ohne Genehmigung der SETE, das hat die SETE aber selbst gelockert und verfolgt es nicht. Allerdings musst du einen Urheberverweis auf den Lichtkünstler Pierre Bideau machen, wenn du Bilder des Eiffelturmes bei Nacht im Web zeigen willst.
Sobald du aber ohne Einverständnis der Betreibergesellschaft Fotos des Eiffelturmes bei Nacht Fotos kommerziell weiterverwendest, kann dich die SETE abmahnen, und das kostet die was. Dementsprechend ist es völlig irrelevant, ob der Fotograf, Bildurheber dir erlaubt, das Bild kommerziell zu verwenden, weil du das Bild aufgrund des urheberrechtlich geschützten Inhaltes, den beleuchteten Eiffelturm nicht verwenden darfst.
Ein Beispiel aus Deutschland war der verhüllte Bundestag. Zwar hat Deutschland Panoramafreiheit - wenn von öffentlichen Grund aus fotografiert, ist das meiste erlaubt - aber nur, wenn es dauerhafte Einrichtungen/Installationen sind. Ein besonderes architektonisches Gebäude in Dtl. ist dementsprechend okay, der verhüllte Bundestag als künstlerische Installation war aber urheberrechtlich geschützt als zeitweise küsntlerische Installation und darf nicht kommerziell verwendet werden. Du kannst davon ein Foto machen und bist auch Urheber des Fotos, du darfst das Foto aber mindestens nicht kommerziell weiterverwenden oder es für kommerzielle Verwendung freigeben, da auf dem Bild ein urheberrechtlich geschütztes Objekt dargestellt ist.

Hab ich da etwas komplett falsch verstanden?
Wie soll das gehen?
Soldier224 schrieb: »Hab ich da etwas komplett falsch verstanden?
Wie soll das gehen?
Nö ist schon richtig so. Nur mit Filtern die einen sofort rauswerfen würden.. sofern diese in der Lage sind dafür oder Personal die es schaffen würden jeden Stream zu überwachen gleichzeitig. Aber ja hier sollte es um die Auswirkungen auf ESO Live gehen ursprünglich und anderen Sachen die auf Twitch seitens ESO übertragen worden sind. Wobei nicht rauswerfen.. sondern Europäer müssten geblockt werden, für andere stellt es ja kein Problem dar.
Wer sagt das wo?
Niemand... Weil niemand weiß wie die Umsetzung wird.
"In manchen Fällen werden sie auch geblockt werden, Streams über den Service anzuschauen", so die aktuelle Einschätzung des Konzerns.
Wer ist der Konzern in diesem Fall? der chef war es zumindestens nicht bei erwähnten talk. Und selbst dann steht da nicht Europäer werden durch 13 nix mehr auf twitch sehen können...
Und ja gerade bei Musik abspielen bei Twitch hab ich mir echt die Augen gerieben, als ich anfing mich mit streamen etwas zu beschäftigen. Das da spotify apps sind mit wunschlisten für die zuschauer die dann wünschen können etc.. Und man selbst zb. kein spezielles konto brauch als streamer.
Wäre doch in dem fall nicht sehr schwer hier offizielle verknüpfung zu amazon music/spotify etc zu schaffen. da könnte man dann streamerAbos anbieten für nen paar euro mehr und das geld geht auch an die Künstler.
Soldier224 schrieb: »Wer sagt das wo?
Niemand... Weil niemand weiß wie die Umsetzung wird.
"In manchen Fällen werden sie auch geblockt werden, Streams über den Service anzuschauen", so die aktuelle Einschätzung des Konzerns.
Wer ist der Konzern in diesem Fall? der chef war es zumindestens nicht bei erwähnten talk. Und selbst dann steht da nicht Europäer werden durch 13 nix mehr auf twitch sehen können...
Und ja gerade bei Musik abspielen bei Twitch hab ich mir echt die Augen gerieben, als ich anfing mich mit streamen etwas zu beschäftigen. Das da spotify apps sind mit wunschlisten für die zuschauer die dann wünschen können etc.. Und man selbst zb. kein spezielles konto brauch als streamer.
Wäre doch in dem fall nicht sehr schwer hier offizielle verknüpfung zu amazon music/spotify etc zu schaffen. da könnte man dann streamerAbos anbieten für nen paar euro mehr und das geld geht auch an die Künstler.
Ich sage nicht, dass es so kommen muss, ich gehe lediglich immer vom schlimmsten aus. Und davon ausgehend existiert so eine Gefahr durchaus. Man muss nur darüber nachdenken, dass es einfach kostengünstiger ist nur europäische Streams überwachen zu müssen als alle Streams auf Twitch. Und wenn man einen Großteil der Streams für die EU ausblendet wird man einiges an Kosten sparen. Ob der Gewinn den man auf der anderen Seite gehabt hätte durch die EU hoch genug wäre um doch alle Streams an Artikel 13 anzupassen weiß ich natürlich nicht. Ebenso wenig wüsste ich ob es eine Regelung dann für Sonderausnahmen geben könnte.
Und ja Twitch könnte in Sachen Musik relativ einfach noch Verträge abschließen. Keine Frage. Nur ob es die Nutzer freut dann Geld zahlen zu müssen bzw. mehr Geld, wird sich dann auch zeigen müssen. Aber hier geht es auch noch darum dass in den meisten Streams die von Spielern gemacht werden oft auch Dinge im Hintergrund stehen die nicht so leicht Urheberrechtlich frei sein können.
Er verdient geld damit, dann muss er zahlen oder seine Zuschauer mit etwas anderem unterhalten als mit Musik von der andere Leben wollen/müssen...
Den Künstler freut es aber nicht das der Streamer mit seiner Musik sein Publikum unterhält und dafür dann auch noch kassiert und der Künstler nix davon erhält. Und der hat anrecht darauf...
Der streamer hat die möglichkeit freie musik zu nutzen oder sein Publikum mit eigener Kunst zu unterhalten.
Dont_do_drugs schrieb: »@Svenja ich würde mich da gedanklich noch nicht zu heiß machen. Als die DSGVO kam, haben auch alle Fotografen den Untergang der Fotografie herbeibeschworen, da angeblich Personen als Beiwerk nicht mehr erlaubt seien, vor allem wegen der Pressefotografie. Was war am Ende? Nix....
Das würde ich so nicht sagen, nicht wegen der Presse, aber im Handwerk führt die DSGVO zu Chaos ohne Ende.
Vor allem im Bereich Luftaufnahmen von Gebäuden/Kirchen zur Einschätzung der Bausubstanz, Dachwartungen, etc. per Drohne.
Das wird nicht von der Panoramafreiheit gedeckt, weil Luftbilder eben kein übliches Sichtfeld stellen.
In der Theorie müsste ich mir von sämtlichen Eigentümern benachbarter Liegenschaften (Gebäude/einer Kirche zb.) eine Einverständniserklärung einholen um das Kirchendach mal schnell zu knipsen, weil immer irgendwo ein Eckchen von einem Nachbarhaus mit abgelichtet wird.
In der Praxis ist das ein unlösbares Problem, der Zeitaufwand für diesen Unsinn steht in keinem Verhältnis zum Nutzen.
Die Kosten steigen dadurch so hoch, das man als Handwerker entweder die DSGVO ignoriert und evtl. Strafzahlungen in Kauf nimmt oder nie mehr einen Auftrag bekommt.
Ich habe das für mich so gelöst, das ich Dachwartungen und Bestandsaufnahmen per Drohne nicht mehr anbiete.
Seit der Verkehrsminister Dummbrindt entsprechende Gesetze vereinfacht hat um Drohnen für die gewerbliche Nutzung attraktiver zu machen, fallen Drohnen für die gewerbliche Nutzung halt komplett raus.....
hihihi
Soldier224 schrieb: »Naja ich bin sicher man wird das auf lange Sicht noch weiter anpassen.
Dont_do_drugs schrieb: »@Svenja ich würde mich da gedanklich noch nicht zu heiß machen. Als die DSGVO kam, haben auch alle Fotografen den Untergang der Fotografie herbeibeschworen, da angeblich Personen als Beiwerk nicht mehr erlaubt seien, vor allem wegen der Pressefotografie. Was war am Ende? Nix....
Das würde ich so nicht sagen, nicht wegen der Presse, aber im Handwerk führt die DSGVO zu Chaos ohne Ende.
Vor allem im Bereich Luftaufnahmen von Gebäuden/Kirchen zur Einschätzung der Bausubstanz, Dachwartungen, etc. per Drohne.
Das wird nicht von der Panoramafreiheit gedeckt, weil Luftbilder eben kein übliches Sichtfeld stellen.
In der Theorie müsste ich mir von sämtlichen Eigentümern benachbarter Liegenschaften (Gebäude/einer Kirche zb.) eine Einverständniserklärung einholen um das Kirchendach mal schnell zu knipsen, weil immer irgendwo ein Eckchen von einem Nachbarhaus mit abgelichtet wird.
In der Praxis ist das ein unlösbares Problem, der Zeitaufwand für diesen Unsinn steht in keinem Verhältnis zum Nutzen.
Die Kosten steigen dadurch so hoch, das man als Handwerker entweder die DSGVO ignoriert und evtl. Strafzahlungen in Kauf nimmt oder nie mehr einen Auftrag bekommt.
Ich habe das für mich so gelöst, das ich Dachwartungen und Bestandsaufnahmen per Drohne nicht mehr anbiete.
Seit der Verkehrsminister Dummbrindt entsprechende Gesetze vereinfacht hat um Drohnen für die gewerbliche Nutzung attraktiver zu machen, fallen Drohnen für die gewerbliche Nutzung halt komplett raus.....
hihihi
https://www.youtube.com/watch?v=syZGz8vi20w&t=913sDER TAMRIEL-AUSRUFER - Builds, Champion Punkte, Guides & NewsPERFORMANCE = Addons & Interface - Der große FPS Guide! „Weniger ist Mehr?FRAGEN & ANTWORTEN AUF TWITCH.TV/ALEX0S - Di./Fr./So. ab 18UhrForumsbeiträge
Dont_do_drugs schrieb: »@Svenja ich würde mich da gedanklich noch nicht zu heiß machen. Als die DSGVO kam, haben auch alle Fotografen den Untergang der Fotografie herbeibeschworen, da angeblich Personen als Beiwerk nicht mehr erlaubt seien, vor allem wegen der Pressefotografie. Was war am Ende? Nix....
Ich gestehe, ich kapier das mit der Musik noch nicht.
Wenn ich jetzt bei einem Streamer zuschaue, der im Hintergrund urheberrechtlich geschütze Musik hört, gilt das wohl schon als Verletzung, weil der Streamer diese Musik in irgendeiner Form nutzt, um sich selber zu bereichern. Sei es halt nur, weil einige Zuschauer nur wegen dieser Musik einschalten.
Wenn ich aber jetzt in ein Restaurant gehe und dort die Musik immer absolut meinen Geschmack trifft und ich u. a. deswegen immer wieder dahin zurückkomme, wo ist denn dann der Unterschied?
In jedem Restaurant läuft doch Musik und bereichert wird sich auch!
Helft mir mal auf die Sprünge!
Ich gestehe, ich kapier das mit der Musik noch nicht.
Wenn ich jetzt bei einem Streamer zuschaue, der im Hintergrund urheberrechtlich geschütze Musik hört, gilt das wohl schon als Verletzung, weil der Streamer diese Musik in irgendeiner Form nutzt, um sich selber zu bereichern. Sei es halt nur, weil einige Zuschauer nur wegen dieser Musik einschalten.
Wenn ich aber jetzt in ein Restaurant gehe und dort die Musik immer absolut meinen Geschmack trifft und ich u. a. deswegen immer wieder dahin zurückkomme, wo ist denn dann der Unterschied?
In jedem Restaurant läuft doch Musik und bereichert wird sich auch!
Helft mir mal auf die Sprünge!
DER TAMRIEL-AUSRUFER - Builds, Champion Punkte, Guides & NewsPERFORMANCE = Addons & Interface - Der große FPS Guide! „Weniger ist Mehr?FRAGEN & ANTWORTEN AUF TWITCH.TV/ALEX0S - Di./Fr./So. ab 18UhrForumsbeiträge
InvitationNotFound schrieb: »Dont_do_drugs schrieb: »@Svenja ich würde mich da gedanklich noch nicht zu heiß machen. Als die DSGVO kam, haben auch alle Fotografen den Untergang der Fotografie herbeibeschworen, da angeblich Personen als Beiwerk nicht mehr erlaubt seien, vor allem wegen der Pressefotografie. Was war am Ende? Nix....
Oh mein Gott. Die DSVGO ist so was von kaputt und umfasst ein bisschen mehr als nur Fotografie. Die sind alle komplett überfordert und konnten sich mit solchem Müll noch nicht mal auseinandersetzen.
Seit 8 Monaten DSVGO sind schon über 95k Beschwerden eingegangen, es gab eine Abmahnwelle bei der die Politik noch versucht hat zu intervenieren, Budget und Ressourcen fehlen, aber hey, ist ja noch nichts passiert am Ende.
Aber was es bei der Umsetzung für jede Firma bedeutet, ist ja egal, wird schon nichts passieren, muss man nichts machen. Wird schon gut gehen.
Kannst du mir eine Beschwerde oder Verfahren linken, wo ein Gericht gesagt hat, dass das egal ist? Ich habe eher den Eindruck, dass die sich noch mit "wichtigerem" beschäftigen und einfach (noch) keine Zeit und Ressourcen für so was haben...
2. Für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen von Kapitel II (Grundsätze), Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.
3. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 2 erlassen hat, sowie unverzüglich alle späteren Änderungsgesetze oder Änderungen dieser Vorschriften mit.
Soldier224 schrieb: »Letztlich mag dass mit Twitch etwas unwahrscheinlicher geworden sein. Die großen Probleme liegen aber weiterhin in den Rechten Dritter bei Foto, Kunst (Auch Körperkunst) und (selbst aufgenommenen) Videomaterial und den großen Abmahnwellen die kommen werden. Ebenso bleiben halt die großen Probleme bei der Masse an Urhebern mit denen man Sicherheitshalber Verträge schließen müsste um überhaupt nicht belangt werden zu können.
Ich war mal in einer reinen Whiskeybar und die war tapeziert mit Bildern vom Besitzer aus aller Welt. Hier hat er mal ein Glas Whiskey am Split Apple hochgehalten, da mal eins am Buckingham Palace und noch eeeeeeeetliche mehr.
Soll ich jetzt davon ausgehen, dass der für jedes Bild mit irgendeiner bekannten Sehenswürdigkeit oder einem Denkmal sich eigenes die Lizenz dafür besorgt hat?
Im Leben nicht, sorry!
Dont_do_drugs schrieb: »InvitationNotFound schrieb: »Dont_do_drugs schrieb: »@Svenja ich würde mich da gedanklich noch nicht zu heiß machen. Als die DSGVO kam, haben auch alle Fotografen den Untergang der Fotografie herbeibeschworen, da angeblich Personen als Beiwerk nicht mehr erlaubt seien, vor allem wegen der Pressefotografie. Was war am Ende? Nix....
Oh mein Gott. Die DSVGO ist so was von kaputt und umfasst ein bisschen mehr als nur Fotografie. Die sind alle komplett überfordert und konnten sich mit solchem Müll noch nicht mal auseinandersetzen.
Seit 8 Monaten DSVGO sind schon über 95k Beschwerden eingegangen, es gab eine Abmahnwelle bei der die Politik noch versucht hat zu intervenieren, Budget und Ressourcen fehlen, aber hey, ist ja noch nichts passiert am Ende.
Aber was es bei der Umsetzung für jede Firma bedeutet, ist ja egal, wird schon nichts passieren, muss man nichts machen. Wird schon gut gehen.
Kannst du mir eine Beschwerde oder Verfahren linken, wo ein Gericht gesagt hat, dass das egal ist? Ich habe eher den Eindruck, dass die sich noch mit "wichtigerem" beschäftigen und einfach (noch) keine Zeit und Ressourcen für so was haben...
Ich habe Schwierigkeiten, deine letzte Frage zu verstehen, falls du fragst, ob es ein Gerichtsurteil gibt, dass das höhere Interesse an einem Bild über die DSGVO stellt - > Oberlandesgericht Köln 18.06.2018.
artikel 85 der dsgvo lässt den jeweiligen ländern spielraum, um journalistische,wissenschaftliche, künstlerische oder literarische Zwecke zu schützen.2. Für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen von Kapitel II (Grundsätze), Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.
3. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 2 erlassen hat, sowie unverzüglich alle späteren Änderungsgesetze oder Änderungen dieser Vorschriften mit.
inwiefern diese dann in welchen fällen zutreffen, müssen die deutschen gerichte entscheiden.
Fotografieren unter der DSGVO
In der ganzen Debatte ist allerdings zu berücksichtigen, dass das KUG keine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Daten, also das Fotografieren an sich enthält; lediglich die Veröffentlichung ist dort geregelt. Für das Anfertigen von Personenfotos gilt also uneingeschränkt die DSGVO.
Welche Auswirkungen die DSGVO auf das Anfertigen von Fotografien hat und wie damit umzugehen ist, erläutert beispielsweise der kürzlich vom LDA Brandenburg veröffentlichte Leitfaden "Verarbeitung personenbezogener Daten bei Fotografien".
Die Anfertigung von FotografienInsofern kein Fall des Haushaltsprivilegs vorliegt, ist die Anfertigung von Fotografien (als Ver-arbeitung personenbezogener Daten) gemäß Art.6 Abs. 1 DS-GVO nur zulässig, wenn der Abgebildete eingewilligt hat oder eine Rechtsgrundlage dieserlaubt. Für die Herstellungstä-tigkeit kann nicht das Kunsturhebergesetz mit seinen speziellen Regelungen zu Personenfoto-grafien herangezogen werden, da dieses Gesetz nur die spätere Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Fotos regelt. Die Zulässigkeit der Ablichtung als Vorstadium der im Kunsturhebergesetz geregelten Veröffentlichung wurde bisher an Art. 2 Abs. 2 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gemessen. Soweit die Datenschutz-Grundverordnung nunmehr grundsätzlich auch gegenüber dem deutschen Verfassungsrecht Anwendungsvorrang genießt, dürfte sich die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ablichtung ausschließlich nach Art. 6 Abs. 1 DS-GVO richten. Hiernach ist die Anfertigung von Fotografien zunächst zulässig, wenn dies Teil oder originärer Inhalt eines Vertrages ist, z. B. bei der Beauftragung eines Veranstaltungsfotografen (Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO). In diesem Fall ist jedoch zunächst nur die Anfertigung von Fotos des unmittelbaren Vertragspartners zulässig, z. B. des Hochzeitspaares, welches einen Fotografen beauftragt hat. In Bezug auf die Gäste und sonstige Anwesende einer Veranstaltung wäre jedoch eine andere Rechtsgrundlage erforderlich, da sie nicht Vertragspartei werden.
Dont_do_drugs schrieb: »Oberlandesgericht Köln =/= LDA Brandenburg.
In der ganzen Debatte ist allerdings zu berücksichtigen, dass das KUG keine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Daten, also das Fotografieren an sich enthält; lediglich die Veröffentlichung ist dort geregelt. Für das Anfertigen von Personenfotos gilt also uneingeschränkt die DSGVO.
Maßgeblich für die Entscheidung ist bereits, dass der Antragsteller – worauf auch das Landgericht hingewiesen hat – den streitgegenständlichen Fernsehbeitrag nicht in seiner Gesamtheit zu den Akten gereicht hat.
Dont_do_drugs schrieb: »@Svenja ich würde mich da gedanklich noch nicht zu heiß machen. Als die DSGVO kam, haben auch alle Fotografen den Untergang der Fotografie herbeibeschworen, da angeblich Personen als Beiwerk nicht mehr erlaubt seien, vor allem wegen der Pressefotografie. Was war am Ende? Nix....
Dont_do_drugs schrieb: »Nein, es wurde aber klar gemacht, dass die Gerichte die jeweiligen Entscheidungen noch machen müssen. Die Einschränkung auf Journalismus habe ich mehrfach wiederholt, aber auch darauf hingewiesen, dass die DSGVO Spielraum für die Länder zum Schutz künstlerischer wie auch wissenschaftlicher Interessen lässt, die können aber erst verhandelt werden, wenn es zu solchen Streitfallen kommt. Du wolltest ein Gerichtsurteil - und entschuldige, deine Frage war nicht gerade präzise formuliert, also konnte ich nur interpretieren - wo entschieden wurde, dass die Anforderungen der DSGVO hinter andere Interessen rückt und so ein Beispiel habe ich dir gegeben, weil du der Meinung warst, die Gerichte befassen sich mit sowas eh nicht. Der Umstand, dass die DSGVO im Artikel 85 aber Spielraum für die jeweiligen Zwecke lässt, sollte deutlich machen, dass da auch noch weitere "Öffnungen" kommen werden.
Dont_do_drugs schrieb: »@Svenja ich würde mich da gedanklich noch nicht zu heiß machen. Als die DSGVO kam, haben auch alle Fotografen den Untergang der Fotografie herbeibeschworen, da angeblich Personen als Beiwerk nicht mehr erlaubt seien, vor allem wegen der Pressefotografie. Was war am Ende? Nix....
... dass die DSGVO Spielraum für die Länder zum Schutz künstlerischer wie auch wissenschaftlicher Interessen lässt, die können aber erst verhandelt werden, wenn es zu solchen Streitfallen kommt
Als die DSGVO kam, haben auch alle Fotografen den Untergang der Fotografie herbeibeschworen, da angeblich Personen als Beiwerk nicht mehr erlaubt seien, vor allem wegen der Pressefotografie. Was war am Ende? Nix....